Inhalt einer Abmahnung

Inhalt einer Abmahnung

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist bekanntlich eine von der Praxis entwickelte und mittlerweile im Gesetz (§ 12 UWG) vorgesehene Maßnahme, um einen Streit über ein wettbewerbliches Verhalten durch einen Unterlassungsvertrag (friedlich) zu beenden. Diesen Zweck der außergerichtlichen Streitbeilegung kann eine Abmahnung nur erfüllen, wenn sie konkret genug ist.

Häufig wird in Abmahnungen eine Verletzung vorgeworfen, ohne dass präzise angegeben wird, auf welche Werbung konkret sich der Vorwurf bezieht. Allerdings muss eine Abmahnung nicht in jedem Fall detaillierte Angaben enthalten. Die Schilderung der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung ist also nicht in allen Einzelheiten notwendig. Nach der Rechtssprechung soll die Abmahnung den Verletzer nur davor schützen, dass er verklagt wird, bevor er Gelegenheit erhält, das beanstandete Verhalten abzustellen. Daher reicht es aus, wenn der Abgemahnte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung von einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Details, wie z.B. die Antwort auf die Fragen „wann, wo, gegenüber wem“ sind dann nicht notwendig.
Damit sind die Anforderungen von Abmahnung zu Abmahnung sehr unterschiedlich. Dies bestätigte jetzt auch das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 28.04.2004, Az. 5 W 34/04 MD 1/05.

Es ist insbesondere ein Unterschied, ob der Abgemahnte viele verschiedene Werbemedien verwendet und deshalb schwer erkennen kann, was gemeint ist oder ob es beispielsweise schon einmal eine Auseinandersetzung um den nahezu gleichen Gegenstand ging und man sich daher auch denken kann, was präzise gemeint ist.
Natürlich muss der Abmahner auch keine Hinweise geben, wie der Abgemahnte das Verhalten abstellen kann.

Das OLG Hamburg hat auch nicht beanstandet, dass der Antragsteller erst abmahnte, nachdem er sogar zwei verschiedene Einstweilige Verfügungen erlangt hatte. Dies hatte er jedoch nicht zugestellt (Schubladenverfügung), sondern erst noch einmal kurz und bündig abgemahnt.

Quelle:
Rechtsanwalt Rolf Becker, WIENKE & BECKER- KÖLN®, [email protected] , Sachsenring 6, 50677 Köln, 0221/3765-330.