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Was Sie für die Zukunft beachten müssen

Hier finden Sie eine Texformulierung für Abänderungen der Unterlassungserklärung. Doch Vorsicht! Änderungen können die Erklärung wertlos machen und der Gegner kann nahezu risikolos sofort mit höheren Kosten für Sie klagen.

"Wie Sie aus der Anlage ersehen können, haben wir eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Diese übersenden wir vorab per Telefax. Das Original mit der Unterschrift erreicht Sie in den nächsten Tagen mit der gleichzeitig aufgegebenen Post. Wir sahen uns allerdings veranlasst, Ihre vorformulierte Unterlassungserklärung in zwei Punkten abzuändern. Zum einen haben Sie in Ihre Formulierung aufgenommen, dass wir uns „unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs“ zu einer Vertragsstrafe von 20.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung„ verpflichten sollen.

Nach der Rechtsprechung müssen wir den “Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs„ nicht akzeptieren. Ferner muss die Vertragsstrafe so bemessen sein, dass sie die Wiederholungsgefahr ernstlich ausräumt. Wir halten in diesem Sinne den von uns eingesetzten Betrag von 5.100 Euro für angemessen.

Bitte teilen Sie uns mit, ob die Unterlassungserklärung angenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen"

Häufig wird als Vertragsstrafe für künftige Verstöße der Betrag von 5.001 Euro verlangt. Der eine zusätzliche Euro begründet sich darin, dass ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro das Landgericht für Auseinandersetzungen über die Vertragsstrafe zuständig ist. Die Profis möchten mit einem solchen Betrag sicherstellen, dass sie im Falle eines Rechtsstreits über die Verwirkung der Vertragsstrafe vor einem Gericht verhandeln, welches sich mit dem Wettbewerbsrecht auskennt. Wenn dies die alleinige Begründung für die Vertragsstrafe bleibt, müssen Sie das natürlich nicht akzeptieren.

Die vorgenannte Formulierungshilfe greift zwei häufige Fehler im Rahmen von Abmahnschreiben auf. Häufig wird der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs verlangt. Dies bedeutet zum Beispiel im Falle einer Versendung von 10 Werbeschreiben, dass für jeden einzelnen Fall die Vertragsstrafe verwirkt wäre. Hier können gefährlich hohe Summen zusammenkommen. Sie müssen eine solche Formulierung nicht akzeptieren. Gleiches gilt für eine übersetzte Vertragsstrafe. Diese können Sie selbstverständlich herabsetzen. Unzulässig ist es jedoch, die Festsetzung der angenommenen Vertragsstrafe den Gerichten zu überlassen. Häufig ist man eher bereit, die Vertragsstrafe an eine karitative Organisation zu zahlen, nicht jedoch an den Gegner. In diesem Punkt können und dürfen Sie jedoch die Vertragsstrafe nicht abändern. Sie müssen schon versprechen, im Fall eines erneuten Verstoßes die Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Es liegt auch grundsätzlich keine ordentliche Unterlassungserklärung vor, wenn Sie Ihre Verpflichtung befristen wollen, sie also nur für einen bestimmten Zeitraum gelten lassen wollen oder eine sonstige Bedingung mit der Unterlassungserklärung verknüpfen.