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Was Sie für die Zukunft beachten müssen

Keine Reaktion:

Ihr Schweigen auf eine Abmahnung gilt als Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich mit dem Unterlassungsvertrag zu regeln. Schweigen Sie, dann veranlassen Sie ein Gerichtsverfahren. Geben Sie erst nach Prozeßbeginn Ihre Unterlassungserklärung ab, dann tragen Sie in jedem Fall die entstandenen Kosten für Gericht und Anwälte. Sie tragen auch dann die Kosten, wenn Sie erst im Gerichtsverfahren triumphierend die Tatsachen offenbaren, die den Unterlassungsanspruch zu Fall bringen. Hier gilt eben die Antwortpflicht des Abgemahnten, mit der unnötige Verfahren vermieden werden sollen.

Reaktion innerhalb angemessener Frist:

Abmahnschreiben enthalten fast immer Fristsetzungen. Solche Fristen sollten sie unbedingt einhalten. Greift der Gegner unberechtigt zu einer zu kurzen Frist, dann wird fiktiv eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Wie lang diese bemessen ist, ist Frage des Einzelfalls.
Deshalb sollten Sie aber nicht darauf vertrauen, dass Ihre Einschätzung die richtige ist. Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie den Abmahner anrufen um Fristverlängerung bitten. Formulierungshilfen finden Sie weiter unten im Beitrag.

Sie müssen bei einer Anwaltsabmahnung nicht unbedingt mit dem Rechtsanwalt telefonieren. Ein Telefonat birgt die Gefahr von Mehrkosten für eine Besprechungsgebühr. Wenn, dann sollten Sie gleich den eventuellen Wettbewerber anrufen. Hier geht vielleicht manches auf gleicher Ebene leichter. Anders ist dies, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur mit dem Anwalt korrespondiert werden soll. Wenn Sie etwas aushandeln, dann bestätigen Sie dies schriftlich und lassen dem Anwalt eine Kopie zukommen. Besteht keine Bereitschaft, dann sollten Sie zumindest (am besten per Fax) darauf hinweisen, dass die Frist zu kurz bemessen sei und Sie bis zum.... antworten werden. Lassen Sie sich aber bitte nicht zuviel Zeit.

Wenn sie dann die verlangte Unterlassungserklärung ohne Änderungen fristgerecht abgeben, ist die Angelegenheit erledigt. Entschuldigungen, Reue und Einsicht kann niemand zusätzlich verlangen. Sie können ruhig schreiben, dass Sie die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber gleichwohl verbindlich abgeben.