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Abmahnungen, die lästigen Botschaften

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Was Sie für die Zukunft beachten müssen

Es kann einen schon hart erwischen. Nicht nur eine Abmahnung liegt im Postkasten, sondern gleich mehrere zum gleichen Sachverhalt. Hier sollten Sie antworten.

Die Antwortpflicht gilt gerade im Fall der sogenannten Drittabmahnung, wenn sich also die Abmahnungen ein und des selben Sachverhaltes durch verschiedene Wettbewerber häufen.

Wenn Sie z.B. auf eine Werbeanzeige mehrere Abmahnungen erhalten, müssen Sie auf alle antworten. Richtig ist zwar, dass es nach der zeitlichen Priorität geht. Auf später eingehenden Abmahnungen müssen Sie jedoch grundsätzlich nur mitteilen, dass sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Übermitteln Sie dem Gegner eine Kopie der ersten Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung. Dies ermöglicht ihm die Prüfung, ob die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung ernstgemeint ist. Zu häufig wird mit Gefälligkeitsabmahnungen “befreundeter Wettbewerber" getrickst. Deshalb muss die Unterlassungserklärung zumindest den gleichen Sachverhalt betreffen und eine angemessene Vertragsstrafe (meist 5.100 Euro) vorsehen.

Schauen Sie sich im nächsten Abschnitt an, wie Sie mit Ihrem Wahlrecht umgehen können.