Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Abmahnungen, die lästigen Botschaften

Abmahnung in den Papierkorb?

Telefonische Abmahnungen ernst nehmen!

Typische Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Ablehnung der Abmahnung

Geänderte Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärungen abwandeln

Änderungen Vertragsstrafeversprechen: Vorsicht!

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe?

Aufbrauchfrist

So reagieren sie richtig auf kurze Fristen

Musterformular Fristverlängerung

Opferprivileg Wahlrecht bei Mehrfachabmahnungen

Kosten bei Mehrfachabmahnungen

Einigungsstellenverfahren

Einstweilige Verfügung + Abschlusserklärung

Verhalten nach Zustellung Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung und Hauptsachverfahren

Gerichtsverfahren Ordungsgeld

Schadensersatz

Vertragsstrafe mehrfach zahlen?

Unterlassungserklärung kündigen?

Was Sie für die Zukunft beachten müssen

Der Abmahner hat zwei Möglichkeiten, gerichtlich vorzugehen: Am häufigsten ist der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung im sogenannten Eilverfahren. Dies geht allerdings nur, wenn man sich mit Abmahnung und Fristen nicht zu viel Zeit gelassen hat. Ansonsten hat man durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt. Die zweite Möglichkeit besteht darin, gleich im “normalen„ Gerichtsverfahren zu klagen. Der Vorteil des Eilverfahrens liegt auf der Hand: Die meisten Gerichte entscheiden innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrages. Meist entscheidet sogar nur der Vorsitzende der angerufenen Kammer und fast immer ergeht die Entscheidung ohne Anhörung des Gegners. Es ergeht ein Beschluss, der entweder zur Begründung auf den Antrag verweist oder nur geringe Hinweise enthält. Dieser Beschluss wird dann vom Antragsteller selbst zugestellt. Meist geschieht dies durch Gerichtsvollzieher, der den Beschluss überbringt. Das gesamte Verfahren ist sehr fehleranfällig, was Fristen und die genauen Modalitäten der Zustellung angeht. Hier lohnt es sich manchmal, durch den eigenen Anwalt prüfen zu lassen, ob Formfehler begangen wurden, die die Einstweilige Verfügung unbrauchbar machen. Einzelheiten würden hier den Beitrag sprengen.

Die Einstweilige Verfügung einhält die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft und den Unterlassungstenor, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wird, künftig das angegriffene Verhalten nicht zu wiederholen. Das Ordnungsgeld muss Sie der Höhe nach grundsätzlich nicht mehr schrecken, als eine Vertragsstrafe. Dieses Ordnungsgeld fällt erst im Wiederholungsfall an, wenn es der Gegner bei Gericht beantragt und wird dann vom Gericht der Höhe nach festgesetzt. In der Einstweiligen Verfügung ist eben der maximal mögliche Betrag angegeben. Selbst das Rekord-Ordnungsgeld von C & A (1 Mio Euro) wurde drastisch herabgesetzt und fußte auf 4 einzelnen vorsätzliche Verstöße (am Schluss 4 x 150.000 Euro für allerdings auch beträchtliche Werbewirkung).