Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Abmahnungen, die lästigen Botschaften

Abmahnung in den Papierkorb?

Telefonische Abmahnungen ernst nehmen!

Typische Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung

Ablehnung der Abmahnung

Geänderte Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärungen abwandeln

Änderungen Vertragsstrafeversprechen: Vorsicht!

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe?

Aufbrauchfrist

So reagieren sie richtig auf kurze Fristen

Musterformular Fristverlängerung

Opferprivileg Wahlrecht bei Mehrfachabmahnungen

Kosten bei Mehrfachabmahnungen

Einigungsstellenverfahren

Einstweilige Verfügung + Abschlusserklärung

Verhalten nach Zustellung Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung und Hauptsachverfahren

Gerichtsverfahren Ordungsgeld

Schadensersatz

Vertragsstrafe mehrfach zahlen?

Unterlassungserklärung kündigen?

Was Sie für die Zukunft beachten müssen

Der Gesetzgeber hat bei den Industrie- und Handelskammern sog. Einigungsstellen eingerichtet. Sie müssen dann Ihren Konkurrenten nicht zwingend vor Gericht ziehen. Auch dort lassen sich Wettbewerbsstreitigkeiten austragen. Sie können einen Abmahner auch auffordern, zunächst einmal ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Einigungsstellen sind keine Schiedsgerichte und nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Sie haben lediglich die Funktion zwischen den Parteien zu vermitteln. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Allerdings bleibt es dem Abmahner unbenommen, trotz Einigungsstellenverfahren eine Einstweilige Verfügung zu beantragen.