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In manchen Fällen lässt sich die Unterlassungserklärung auch um eine Aufbrauchfrist ergänzen. Dies ist in weniger schweren Fällen denkbar, wo der Unterlassungsschuldner etwa noch auf einer Reihe von vorproduzierten Werbemitteln sitzt und der Schaden sehr hoch wäre, würde man diese vernichten. Das Verlangen und die Gewährung einer Aufbrauchfrist ist kein “Gnadenerweis„ der Gläubiger, sondern eine inhaltliche Folge des insoweit eingeschränkten Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu BGH WRP 1974, 851 f.). Sie können den taktischen Versuch machen ohne vorherige mündliche Abklärung eine solche Aufbrauchfrist in die Unterlassungserklärung einzufügen und im Anschreiben zu begründen. Die Vertragsklausel in der Unterlassungserklärung sähe dann wie folgt aus:

“Der Firma XY ist es gestattet, die entsprechenden Briefbögen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Annahme der Unterlassungserklärung aufzubrauchen".

Geben Sie bei dieser Klausel besser kein Datum an, sondern stellen Sie auf die Annahme abgeänderten Unterlassungserklärung ab.
Häufig schließt sich noch ein längerer Schriftwechsel an eine solche Abänderung an und Sie gewinnen hierdurch noch möglicherweise entscheidende zusätzliche Zeit.